Geänderte Satzung des Vereins „Miteinander leben in Hadern e.V.“
vom 03. April 2017
§ 1 Name und Sitz des Vereins
1. Der Verein führt den Namen „Miteinander leben in Hadern“.
2. Er ist in das Vereinsregister eingetragen worden und führt den Zusatz e.V.
3. Er hat seinen Sitz in München.
§ 2 Zweck und Aufgabe des Vereins
Zweck des Vereins ist die zeitlich begrenzte allgemeine Betreuung und Förderung von
Menschen, die aus politischen, religiösen oder ethnischen Gründen verfolgt werden,
deshalb nach Deutschland gekommen sind und einen Asylantrag gestellt haben.
Der Verein will insbesondere Asylbewerberinnen und -bewerbern beistehen, die im
Stadtviertel München-Hadern untergebracht sind bzw. waren. Er will vor allem zur
Lösung aller mit der schwierigen Lage dieser Menschen zusammenhängenden Probleme
beitragen und zwar u.a. durch: Linderung materieller Not, Angebot sinnvoller
Beschäftigung, Mittlerschaft zu den zuständigen Behörden.
Der Verein will darüber hinaus Menschen mit Migrationshintergrund unterstützen,
die in Hadern leben und deren Integration aus verschiedenen Gründen nur teilweise
gelungen ist.
Der Verein will insbesondere im Sinne der Volks- und Berufsbildung (gemäß §52 Abs.
2 Nr. 7 AO) Menschen mit Migrationshintergrund z.B. beim Erlernen oder Vertiefen
der deutschen Sprache und Kultur unterstützen.
Der Verein will außerdem Jugendhilfe (gemäß § 52 Abs. 2 Nr. 4 AO) im Sinne der Integrationsförderung
leisten z.B. durch: Hausaufgabenhilfe, Nachhilfeunterricht, Lesepatenschaften
für Kinder und Spielgruppen für Vorschulkinder.
Der Verein will durch seine Arbeit bei den in der Nachbarschaft lebenden Menschen
wechselseitiges Verständnis und Toleranz für die verschiedenen Kulturen fördern.
§ 3 Gemeinnützigkeit
1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige
Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
Der Verein ist selbstlos tätig.
2. Der Verein ist überparteilich und überkonfessionell.
3. Die Arbeit in diesem Verein steht jedem Mann und jeder Frau offen.
4. Der Verein verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Ziele.
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5. Die Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden.
6. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Vereinszweck fremd sind oder durch
unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
7. Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
§ 4 Mitgliedschaft
1. Mitglied kann jede natürliche oder juristische Person werden, die sich zu den Aufgaben
und Zielen des Vereins bekennt.
2. Über den Aufnahmeantrag, der schriftlich an den Vorstand zu richten ist, entscheidet
der Vorstand. Bei Minderjährigen ist der Aufnahmeantrag durch die gesetzlichen Vertreter
zu stellen.
3. Der Austritt aus dem Verein ist jederzeit möglich, er bedarf einer schriftlichen Austrittserklärung:
sie wird wirksam, wenn sie einem Mitglied des Vorstands zugegangen
ist.
4. Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn das Verhalten des
Mitglieds grob gegen die Interessen des Vereins verstößt. Über den Ausschluss entscheidet
die Mitgliederversammlung.
5. Die Mitgliedschaft endet automatisch mit dem Tod eines Mitglieds.
6. Die Mitglieder haben Mitgliedsbeiträge in Form eines festgesetzten Jahresbeitrages
zu leisten. Die Höhe des Jahresbeitrags wird von der Mitgliederversammlung bestimmt
und der Einzug erfolgt ausschließlich über Einzugsermächtigung. Der Beitrag
wird direkt nach dem Beitritt einer Person zum Verein fällig und dann jeweils zum 1.
Juni des folgenden Jahres.
7. Ein Mitglied, das mit einem Jahresbeitrag im Rückstand ist und trotz Mahnung auch
den nächsten Jahresbeitrag nicht bezahlt, scheidet mit Ablauf des Tages aus dem
Verein aus, an dem die Zahlungsfrist für den zweiten Jahresbeitrag endet. Der Vorstand
hat das ausgeschiedene Mitglied durch ein entsprechendes Schreiben unverzüglich
über den Verlust der Mitgliedschaft zu unterrichten.
§ 5 Vorstand
1. Der Gesamtvorstand besteht aus:
• der oder dem ersten Vorsitzenden,
• der oder dem zweiten Vorsitzenden,
• dem oder der Schatzmeister/in
2. Zur Unterstützung des Gesamtvorstands können Beirats- oder Referentenposten eingerichtet werden. Die Besetzung bestimmt die Mitgliederversammlung.
3. Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus der oder dem 1. Vorsitzenden und
der oder dem 2. Vorsitzenden. Jede/r von ihnen vertritt den Verein einzeln.
4. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf eine Dauer von zwei Jahren
gewählt. Er bleibt jedoch solange im Amt, bis eine Neuwahl erfolgt ist.
§ 6 Rechnungslegung
1. Der Vorstand hat in der Mitgliederversammlung über die Einnahmen und Ausgaben
zu berichten und die Jahresabschlüsse mit Belegen vorzulegen. Die Entlastung des
Vorstands erfolgt nach Rechnungslegung und Anhörung der Kassenprüfer/innen
durch die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder.
2. Die Mitgliederversammlung bestellt zwei Mitglieder zu Kassenprüfer/innen, die die
Kassenführung und die Belege überprüfen.
§ 7 Mitgliederversammlung
1. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal im Jahr statt. Außerdem muss
eine Mitgliederversammlung einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins es
erfordert oder wenn ein Fünftel (20 %) der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe
des Zwecks und der Gründe vom Vorstand verlangt.
2. Jede Mitgliederversammlung ist vom Vorstand unter Einhaltung einer Einladungsfrist
von zwei Wochen per Email oder Brief und unter Angabe der Tagesordnung an jedes
einzelne Mitglied einzuberufen.
3. Die Mitgliederversammlung wird von der oder dem Vorsitzenden, im Falle ihrer oder
seiner Verhinderung von ihrer oder seiner Stellvertretung geleitet. Sollten beide nicht
anwesend sein, wird eine Versammlungsleitung aus der Mitgliederversammlung gewählt.
Soweit der oder die Schriftführer/in nicht anwesend ist, wird auch diese/r von
der Mitgliederversammlung bestimmt.
4. Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die
Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
5. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit der von
den anwesenden Mitgliedern abgegebenen gültigen Stimmen gefasst. Zur Änderung
der Satzung und zur Auflösung des Vereins ist jedoch eine Mehrheit von drei Viertel
(75 %) der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.
6. Stimmenthaltungen bleiben jeweils außer Betracht.
7. Es wird offen abgestimmt. Wenn mindestens drei der in der Mitgliederversammlung
anwesenden Mitglieder eine schriftliche und geheime Abstimmung verlangen, muss
schriftlich und geheim abgestimmt werden.
8. Über den Verlauf jeder Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu führen, das von
dem oder der Schriftführer/in sowie von dem oder der Versammlungsleiter/in zu unterschreiben ist.
§ 8 Vergütungen für die Vereinstätigkeit
1. Die Vereins- und Organämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt, soweit
nicht diese Satzung etwas anderes bestimmt.
2. Bei Bedarf können Vereinsämter im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten
entgeltlich auf der Grundlage eines Dienstvertrages oder gegen Zahlung einer angemessenen
– auch pauschalierten – Aufwandsentschädigung ausgeübt werden.
3. Die Entscheidung über eine entgeltliche Vereinstätigkeit nach Abs. 2 trifft der Gesamtvorstand.
Gleiches gilt für die Vertragsinhalte und Vertragsbeendigung.
4. Der Gesamtvorstand ist ermächtigt, Tätigkeiten für den Verein gegen Zahlung einer
angemessenen Vergütung oder Aufwandsentschädigung zu beauftragen. Maßgebend
ist die Haushaltslage des Vereins.
5. Zur Erledigung der Geschäftsführungsaufgaben und zur Führung der Geschäftsstelle
ist die Mitgliederversammlung ermächtigt, im Rahmen der haushaltsrechtlichen
Möglichkeiten, hauptamtlich Beschäftigte anzustellen.
6. Im Übrigen haben die Mitglieder und Mitarbeiter/innen des Vereins einen Aufwendungsentschädigungsanspruch
nach § 670 BGB für solche Aufwendungen, die ihnen
durch die Tätigkeit im Verein entstanden sind.
7. Der Anspruch auf Aufwendungsersatz kann nur innerhalb einer Frist von acht Wochen
nach seiner Entstehung geltend gemacht werden. Erstattungen werden nur gewährt,
wenn die Aufwendungen mit prüffähigen Belegen und Aufstellungen nachgewiesen
werden.
8. Vom Gesamtvorstand kann beschlossen werden, die Aufwandsentschädigung nach
Abs. 2 und den Aufwendungsersatz nach Abs. 6 im Rahmen der steuerrechtlichen
Möglichkeiten auf Pauschalbeträge und Pauschalsätze zu begrenzen.
§ 9 Auflösung oder Aufhebung des Vereins
1. Zur Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von drei Viertel (75 %) der abgegebenen
gültigen Stimmen erforderlich.
2. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes
fällt das Vereinsvermögen an den Verein zur Förderung der Flüchtlingsarbeit in
München e.V.
3. Dieser hat es unmittelbar und ausschließlich zur Flüchtlings- oder Asylhilfe zu verwenden.
Falls dies nicht möglich ist, darf das Vermögen nur zu einem Zweck verwendet
werden, den das zuständige Finanzamt schriftlich gebilligt hat.
4. Die Liquidation des Vereins obliegt dem Vorstand, der zur Zeit der Auflösung oder der
Aufhebung die Geschäfte führt.
München, den 03. April 2017
Irmgard Hofmann
1. Vereinsvorsitzende